Es ist nicht immer einfach sich in einem neuen Verein zurecht zu finden. Durch den Beitritt zu einem Verein entsteht die Vereinsmitgliedschaft. Hierbei unterwirft sich das Mitglied den für den Verein geltenden Regelungen, der Satzung und der Vereinsordnungen, und verpflichtet sich, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten (zB Beitrags- und Förderpflichten) zu erfüllen.
Werden Sie ein aktives Mitglied der Schützengesellschaft. Nutzen Sie daher die Gelegenheit des persönlichen Kennenlernens anderer SchützenkameradInnen bei Veranstaltungen.
Aufgrund des Gesellschaftszweckes der Königlich privilegierten Schützengesellschaft wird allgemeine Vorsicht und Rücksicht sowie ein respektvoller Umgang untereinander erwartet.
Ein so umfangreiches Schießsportangebot erfordert den Einsatz vieler Idealisten. Nur wenn sich immer wieder Mitglieder bereit erklären, diese Tätigkeiten unentgeltlich und ehrenamtlich zu leisten, kann der Schießbetrieb im bisherigen Umfang aufrecht erhalten werden.
Oft herrscht Personalknappheit und möchten wir Sie einladen, an einer Aufsichtsbelehrung teilzunehmen. Für neue Mitglieder wäre eine erste Gelegenheit im Zuge der Sachkundebelehrung die Aufsichtsbelehrung gleich mitzumachen.
Die Schützenmeister helfen Ihnen gerne weiter und geben Auskunft über die Schützengesellschaft und waffenrechtliche Belange sowie Schießsportmöglichkeiten auf unseren Anlagen.
Mitgliedspflichten
Bei den Mitgliedspflichten denkt wohl jeder zunächst an die Beitragspflichten. Daneben besteht aber auch noch eine Treue- und Förderungspflicht jedes Mitglieds. In der Satzung oder aufgrund einer Satzungsbestimmung können weitere Pflichten, wie zum Beispiel Arbeitsleistungen, festgelegt werden. Verstöße gegen diese Pflichten können – nach näherer Bestimmung in der Vereinssatzung – mit Vereinsstrafen, etwa Geldzahlungen, Beschränkungen der Rechte oder Ausschluss aus dem Verein, belegt werden.
Durch den Beitritt wird auch die Pflicht begründet, den satzungsgemäßen Vereinszweck zu fördern. Diese Förderpflicht stellt eine sich aus der Mitgliedschaft ergebende Hauptpflicht dar, die auch zu Handlungspflichten des einzelnen Mitglieds führen kann.
Zu unterscheiden sind dabei aktive Förderpflichten, aufgrund derer das Mitglied zu einem bestimmten Verhalten (etwa Verpflichtung zur Mithilfe bei der Vorbereitung eines Vereinsfestes, Arbeitsleistung etc.) , verpflichtet ist und die passive Loyalitätspflicht, die fordert, ein die Verfolgung des Vereinszwecks störendes Verhalten zu unterlassen. Zu diesen passiven Förderpflichten gehört auch, die rechtmäßigen Beschlüsse etwa der Mitgliederversammlung hinzunehmen und sich entsprechend zu verhalten, auch wenn man selbst der entsprechenden Regelung nicht zugestimmt hat oder sie für falsch hält. Das Mitglied muss Regelungen dulden, die von einem Vereinsorgan auf gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grundlage rechtmäßig getroffen wurden.
Mitgliedsrechte
Demgegenüber erwirbt das Mitglied die sich aus der Mitgliedschaft ergebenen Rechte. Zu diesen Mitgliedschaftsrechten zählen zunächst die Mitverwaltungsrechte. Sie gewähren dem Mitglied vor allem das Recht, aktiv an der Verfolgung des Vereinszwecks mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung, sowie im Rahmen der Mitgliederversammlung das Rede-, Auskunfts- und Antragsrecht, das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht.
Daneben bestehen für die Mitglieder oftmals auch noch bestimmte Vorteilsrechte. Hierzu zählt etwa das Recht, Vereinseinrichtungen zu benutzen oder an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen zu dürfen. Diese Vorteilsrechte ergeben sich unmittelbar aus der Mitgliedschaft in dem jeweiligen Verein.
Für die Vorteilsrechte kann der Verein die näheren Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme bestimmen. Dies erfolgt entweder bereits in der Satzung oder aber durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung, etwa in einer Nutzungsvereinbarung der Anlagen. Gibt es eine solche Regelung, besteht ein Anspruch des einzelnen Mitglieds auf Ausübung seines Vorteilsrechts nur im Rahmen dieser vom Verein gesetzten Bestimmungen (zB Schießzeiten).
Bei allen diesen Rechten ist aber zu beachten, dass die Mitgliedschaft höchstpersönlich, also an die jeweilige Person gebunden ist. Es ist daher unzulässig, die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte einem Anderen zu überlassen, sie müssen persönlich wahrgenommen werden. Auch eine Ausübung durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig, es sei denn, die Satzung lässt dies ausdrücklich zu. Dieses Verbot der Überlassung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten betrifft zunächst die Mitverwaltungsrechte. Etwas anderes gilt nur für gesetzliche Vertreter, so dass das minderjährige Vereinsmitglied von seinen Eltern vertreten werden kann. Aber auch die mit der Mitgliedschaft verbundenen Vorteilsrechte sind von dem Mitglied persönlich wahrzunehmen.
Wir weisen darauf hin, dass die Schützengesellschaft keine Rechnungen versendet. Barzahler haben den Mitgliedsbeitrag unaufgefordert jeweils bis Ende Jänner des neuen Schützenjahres durch Überweisung oder bar im unterirdischen Schießstand zu bezahlen.
Es kommt immer wieder vor, dass Mitglieder trotz bestehendem SEPA-Lastschriftmandat den Mitgliedsbeitrag überweisen oder bar bezahlen. Dies verursacht erhebliche Mehrarbeit. Bitte um entsprechende Vormerkung, ggf. um kurze Rückfrage.
Bei bestehenden Lastschriftmandaten wird der Jahremitgliedsbeitrag Anfang Februar belastet.
Die Schützenmeister
-->> DOWLOAD Gebührenordnung [431 KB]